Auf Grund des § 8 Nr. 2 Buchst, d und des § 12 der Satzung des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz wird folgende Rechts- und Verfahrensordnung erlassen:
Erster Abschnitt
Allgemeines
§1
(1) Die Rechts- und Verfahrensordnung des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz regelt die Zuständigkeit und das Verfahren in Sport- und Disziplinarangelegenheiten.
(2) Die Regelungen der Satzung und der Wettspielordnung des Tennisverbandes Rhein-land-Pfalz sowie der einschlägigen Vorschriften des Deutschen Tennis Bundes gelten entsprechend.
§2
Sportangelegenheiten sind Verstöße gegen die Wettspiel- und Turnierordnung des Ten-nisverbandes Rheinland-Pfalz.
§3
Für Disziplinarangelegenheiten gilt § 7 der Wettspielordnung in Verbindung mit der Dis-ziplinarordnung des Deutschen Tennis Bundes.
§4
Der Rechts- und Verfahrensordnung des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz unterliegen alle Tennisvereine und -abteilungen die ihren Sitz im Land Rheinland-Pfalz haben sowie deren Mitglieder. Darüber hinaus unterliegen ihr die von der Delegiertenversammlung gewählten Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder sowie alle Personen, die im Tennis-verband Rheinland-Pfalz ein Amt innehaben.
§5
Der ordentliche Rechtsweg ist in Sport-und Disziplinarangelegenheiten ausgeschlossen.
Zweiter Abschnitt
Rechtsorgane
§6
(1) Rechtsorgane des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz sind der Sport- und Jugendwart und die Rechtskommission.
(2) Die Rechtsorgane entscheiden wie folgt:
1. der Sport-und Jugendwart bei Verstößen gegen die Wettspiel- und Turnierordnung des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz;
2. die Rechtskommission
a) über Einsprüche gegen Entscheidungen des Sport- oder Jugendwarts,
b) über Angelegenheiten, die ihr von dem Präsidium des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz übertragen werden,
c) über Disziplinarangelegenheiten in erster Instanz.
(3) Ein Rechtsorgan darf in einem Verfahren nicht mitwirken,
1. an dem es selbst oder sein Verein unmittelbar beteiligt oder interessiert ist,
2. wenn es sich für befangen hält und das Rechtsorgan ohne Beteiligung des betreffen-den Mitglieds entsprechend beschließt.
Dritter Abschnitt
Maßnahmen
§7
(1) Es dürfen nur Maßnahmen getroffen werden, die in dieser Rechts- und Verfahrens-ordnung vorgesehen sind.
(2) Folgende Maßnahmen können - auch nebeneinander - getroffen werden:
1. Verweise,
2. Geldstrafen gegen Einzelpersonen von 25,- bis 250,- Euro,
3. Geldstrafen gegen Vereine von 50,- bis 500,- Euro,
4. befristete Sperren bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr,
5. Punktabzug,
6. Verbot auf Zeit oder Dauer, ein Amt im Verband oder in den Verbandsangehörigen Vereinen zu begleiten,
7. Ausschluss aus dem Verband,
8. Versetzung in eine tiefere Spielklasse,
9. befristete Platzsperre.
Vierter Abschnitt
Verfahren
§8
(l) Rechtsmittel sind:
1. Einspruch gegen Entscheidungen des Sport- oder Jugendwarts,
2. Berufung gegen Entscheidungen der Rechtskommission in Disziplinarangelegenhei-ten.
(2) Alle Rechtsmittel sind bei der Geschäftsstelle des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz einzureichen. Form und Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels ergeben sich aus den Vorschriften der Wettspiel- und Turnierordnung des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz und der Disziplinarordnung des Deutschen Tennis Bundes.
§9
Bei Verhinderung oder Ausscheiden des Sport- oder Jugendwarts wird dieser von einem Mitglied des Sport- oder Jugendbeirats vertreten. Der jeweilige Beirat bestimmt den zu-ständigen Vertreter.
§10
(1) Die Rechtskommission entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Bei Verhinderung oder Ausscheiden eines dieser Mitglieder treten an deren Stelle die gewählten Stellvertreter in wechselnder alphabetischer Reihenfolge. Die Beisitzer vertreten den Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung in wechselnder al-phabetischer Reihenfolge.
(2) Die Rechtskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzu-lässig.
§11
Vor der Entscheidung ist den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, sich zu den gestell-ten Anträgen sowie zur Sach- und Rechtslage innerhalb angemessener Frist schriftlich zu äußern.
§12
(1) Die Entscheidung der Rechtskommission ergeht grundsätzlich im schriftlichen Ver-fahren.
(2) Der Vorsitzende kann in Ausnahmefällen und zum Zwecke der Durchführung einer Beweisaufnahme eine mündliche Verhandlung anberaumen.
§13
Die Beratung und Beschlussfassung der Rechtskommission sind nicht öffentlich.
§14
(1) Die Entscheidungen der Rechtskommission sind schriftlich zu begründen. Sie sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen oder müssen den Hinweis enthalten, dass ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig ist.
(2) Die Entscheidungen sind den Verfahrensbeteiligten bekannt zu machen. Die Unter-zeichnung der Entscheidung durch den Vorsitzenden reicht aus.
(3) Die Entscheidungen der Rechtskommission in Sportangelegenheiten sind endgültig.
(4) Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung können in dem offiziellen Nachrich-tenorgan des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz veröffentlicht werden.
§15
Die Entscheidungen der Rechtsorgane werden von der Geschäftsstelle des Tennisver-bandes Rheinland-Pfalz vollstreckt.
§16
(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen Ver-fahrens ist nur statthaft, wenn neue bisher nicht bekannte Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden. Der Wiederaufnahmeantrag, der die neuen Tatsachen und Be-weismittel enthalten muss, ist binnen einer Woche nach deren Bekannt werden bei der Geschäftsstelle des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz einzureichen.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann beantragt werden, wenn durch ein unabwendbares Ereignis die Einhaltung einer Frist nicht möglich war. Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss binnen drei Tagen nach Wegfall des Hin-dernisses bei der Geschäftsstelle des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz eingereicht werden.
Fünfter Abschnitt
Eilverfahren
§17
(1) Der Sport- und Jugendwart ist in dringenden Fällen berechtigt, ohne mündliche Ver-handlung einstweilige Verfügungen zu erlassen, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten Spielbetriebs oder der sportlichen Disziplin notwendig erscheint. Die Ent-scheidung ist dem Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben und muss den Hinweis enthalten, dass der Betroffene innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe bei der Ge-schäftsstelle des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz Einspruch gegen die einstweilige Verfügung einlegen kann.
(2) Die einstweilige Verfügung erlangt Rechtskraft, wenn nicht fristgemäß Einspruch eingelegt wird.
Sechster Abschnitt
Verjährung und Begnadigung
§18
(1) Verstöße, die nach dem 30. November des abgelaufenen Spieljahres gemäß der Wettspiel- und Turnierordnung des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz angezeigt wer-den, sind verjährt.
(2) Die Einleitung eines Verfahrens unterbricht die Verjährung. Maßgebend ist der Zeit-punkt des Eingangs der schriftlichen Anzeige.
(3) Die Ausübung des Gnadenrechts steht dem Präsidium zu. Gnadengesuche sind bei der Geschäftsstelle des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz einzureichen. Gnadengesu-che hemmen die Vollstreckung nicht.
Für das Begnadigungsverfahren gelten rechtsstaatliche Grundsätze.
Siebenter Abschnitt
Kosten
§19
(1) Mit jedem Rechtsmittel ist eine Gebühr von 150,- Euro an die Geschäftsstelle des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz zu entrichten. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels, ist dieser als unzulässig zurückzuweisen.
(2) Führt das Rechtsmittel zum Erfolg, so wird die einbezahlte Gebühr zurückerstattet.
3. Die Rücknahme der Rechtsmittel hat grundsätzlich den Verlust der Gebühr zur Folge.
4. In jeder Instanz ist eine Entscheidung über die Verfahrenskosten zu treffen. Grund-sätzlich hat die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen.
5. Auslagen trägt jede Partei selbst.
6. Hat die unterliegende Partei durch ein Fehlverhalten Anlass zu dem Verfahren gege-ben, können ihr solche Aufwendungen ganz oder teilweise zur Erstattung auferlegt werden, welche der obsiegenden Partei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entstanden sind.
Achter Abschnitt
Schlussbestimmung
§20
Änderungen dieser Rechts- und Verfahrensordnung beschließt auf Vorschlag des Erwei-terten Sportbeirats das Präsidium des Tennisverbands Rheinland-Pfalz mit einfacher Mehrheit.






