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LSB informiert über Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Sportbetrieb

Nach dem mehrere Monate andauernden Stillstand des Amateur-und Freizeitsportbetriebs sind im Jahr 2021 nun erstmalig Lockerungen durch den Beschluss der Bund Länder Konferenz vom 3. März bestimmt worden, die auch den Sport betreffen. Zwar bleibt Training und Wettkampf im Rahmen der Verlängerung des Lockdowns bis zum 28. März allgemein untersagt, jedoch bestehen entscheidende Ausnahmen, die eine erste Stufe in der vorsichtigen und verantwortungsbewussten Wiederaufnahme des Amateur- und Freizeitsportbetriebes bedeuten. In Rheinland-Pfalz gilt dazu seit dem 8. März die 17. Corona-Bekämpfungsverordnung (17. CoBeLVO).

Archivbild ©Hasenkopf

Die Landesregierung hat eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung (17. CoBeLVO) erlassen, die ab dem 8. März in Kraft treten wird und die von Bund und Ländern getroffenen leichten Lockerungen für den Sport in Rheinland-Pfalz bis zum 28. März regelt. „Ein erster richtiger Lichtblick“ nach monatelangem Stillstand für den Amateur- und Freizeitsport ist damit besiegelt. Zwar bleibt der Amateursportbetrieb weiterhin verboten, jedoch bestehen entscheidende Ausnahmen für den Trainingsbetrieb.

Für den Amateur- und Freizeitsport ist ab Montag, den 8. März, kontaktfreies Training im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen allein, zu zweit und mit allen Personen des Hausstandes sowie zusätzlich mit Personen eines weiteren Hausstands, höchstens jedoch mit insgesamt fünf Personen, erlaubt. Darüber hinaus ist Training in kleinen Gruppen bis maximal zehn Personen und einer/m Trainer*in unter Einhaltung des Abstandsgebots im Freien zulässig. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahre ist Training in Gruppen von bis zu 20 Kindern und einer/m Trainer*in erlaubt. Zuschauer*innen sind nicht zugelassen, ausgenommen sind Verwandte ersten und zweiten Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger. Die Nutzung öffentlicher und privater Sportanlagen hat unter Einhaltung von Hygienekonzepten zu erfolgen, bei der Nutzung von Sanitäranlagen und Umkleideräumen ist lediglich die Einzelnutzung von Toilettenräumen gestattet.

Zur gesamten Meldung des LSB

Zur 17. Corona-Bekämpfungsverordnung

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