Satzung
§ 1 Name, Sitz und Zugehörigkeit zu einem anderen Verband
Der Verein führt den Namen Tennisverband Rheinland-Pfalz e.V., im folgenden „Landesverband“ genannt.
Er hat seinen Sitz in Gau-Bickelheim und ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen. Der Landesverband ist am 10. Januar 1948 in Bingen gegründet worden und ist Mitglied des Deutschen Tennis Bundes e. V., mit Sitz in Hamburg, im folgenden „DTB“ genannt.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Landesverbandes ist die Pflege und Förderung des Tennissports auf gemeinnütziger Grundlage. Zur Erreichung dieses Zwecks dienen insbesondere:
a) Ausrichtung von Landesmeisterschaften und Turnieren in Rheinland-Pfalz;
b) Förderung der Jugendarbeit und das Schultennis, insbesondere durch die Veranstaltung von Jugendturnieren und -wettkämpfen;
c) Durchführung von Lehrgängen und Ausbildungsmaßnahmen;
d) Wettspiele mit deutschen und ausländischen Verbänden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Landesverbandes sind:
1. die regionalen Tennisverbände Tennisverband Pfalz e. V., Tennisverband Rheinland e. V., Tennisverband Rheinhessen e. V. (im folgenden Bezirksverbände genannt)
2. alle Tennisvereine und -abteilungen (im folgenden „Vereine“ genannt), die ihren Sitz im Land Rheinland-Pfalz haben und die Mitglied in dem für sie zuständigen regionalen Bezirksverband sind.
Sitz im Sinne dieser Satzung ist der Ort, an dem die Verwaltung eines Vereins ganz oder überwiegend geführt wird, wobei die Tennisanlage in Rheinland-Pfalz gelegen sein muss.
3. von der Mitgliederversammlung gewählte Ehrenpräsidenten/innen und Ehrenmitglieder
§ 4 Ein- und Austritt, Ausschluss von Mitgliedern
1. Der Eintritt eines Bezirksverbandes wird wirksam, wenn sein Antrag durch die Delegiertenversammlung angenommen worden ist. Ein Antrag kann von der Delegiertenversammlung nur aus wichtigem Grund durch Mehrheitsbeschluss abgelehnt werden.
2. Der Eintritt eines Vereins wird wirksam, wenn der Antragsteller in den zuständigen Bezirksverband aufgenommen worden ist. Der/die Präsident/in des Bezirksverbandes teilt die Aufnahme mit Datum dem Präsidium des Landesverbandes mit.
3. Die Mitgliedschaft eines Vereins erlischt mit seinem Austritt oder Ausschluss aus dem zuständigen Bezirksverband. Die Mitgliedschaft des Bezirksverbandes erlischt mit dem Austritt aus dem Landesverband.
4. Der Landesverband kann ein Mitglied aus wichtigem Grund durch Mehrheitsbeschluss der Delegiertenversammlung ausschließen.
Mitglieder, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung ihre fälligen Beiträge nicht entrichten, können durch Beschluss des Präsidiums ausgeschlossen werden. Im Falle des Ausschlusses eines Vereins aus dem Landesverband ist der zuständige Bezirksverband gehalten, den Verein ebenfalls auszuschließen.
5. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Landesverband erfolgt keine Rückzahlung von Beiträgen oder eines Anteils am Vermögen des Landesverbandes.
§ 5 Geschäftsjahr, Beiträge, Gebühren, Umlagen, Einzug
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Vereine sind verpflichtet, jährliche Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Gebühren für Leistungen des Landesverbands sowie Umlagen erhoben werden.
Die von der Delegiertenversammlung festgesetzten jährliche Mitgliedsbeiträge werden von dem/der Schatzmeister/in eingezogen, der/die damit auch die Bezirksverbände beauftragen kann.
§ 6 Fernseh- und Hörfunkübertragungen
Das Recht, über Fernseh- und Hörfunkübertragungen von unter Leitung und Verantwortung des Tennisverbandes Rheinland Pfalz stehende Verbands- Freundschaftsspielen und Turnieren, Verträge zu schließen und die Vergütung aus solchen Verträgen für die Vereine satzungsgemäß zu vereinnahmen, zu verwalten und zu verwenden, besitzt der Tennisverband Rheinland-Pfalz.
Entsprechendes gilt auch für die Rechte bezüglich aller anderen Bild-,Ton-, und Datenträger gegenwärtiger und künftiger technischer Einrichtungen und jeder Art und in jeder Programm- und Verwertungsform, insbesondere über Internet und andere zur Direktvermarktung einer Spielklasse, einer Staffel, eines Turniers oder eines Wettbewerbs, die unter Leitung und Verantwortung des Landesverbandes stehen.
Die Vereine, die durch den Landesverband mit der Durchführung solcher o.a. Veranstaltungen betraut wurden, sind gem. ihrer nachgewiesenen finanziellen, materiellen und personellen Aufwendungen an den aus den Rechten erzielten finanziellen Einnahmen entsprechend zu beteiligen.
Den Vereinen und den Bezirksverbänden werden für die unter ihrer Leitung und Verantwortung stehenden Veranstaltungen die gleichen Rechte zugestanden. Sie können damit eigenständige Verträge abschließen. Der Vertragsabschluss ist dem Landesverband anzuzeigen.
§ 7 Verbandsämter
1. Die Ämter des Landesverbandes werden ehrenamtlich ausgeführt.
Das Präsidium kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Landesverbands- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist das Präsidium zuständig. Das Präsidium kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
2. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist das Präsidium ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage eine/n Geschäftsstellenleiter/in und/oder Mitarbeiter/in für die Verwaltung einzustellen sowie zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge, z. B. mit Übungsleitern/innen abzuschließen.
Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Landesverbandes.
§ 8 Organe des Landesverbandes
Die Organe des Landesverbandes sind:
1. Delegiertenversammlung
2. Das Präsidium
3. Der Beirat Sport
4. Der Beirat Jugendsport
5. Der Beirat Finanzen
6. Der Beirat Sportentwicklung
7. Der Erweiterte Sportbeirat
§ 9 Delegiertenversammlung
1. Die ordentliche Delegiertenversammlung tritt jährlich, möglichst im 1. Halbjahr zusammen.
Eine außerordentliche Versammlung ist ferner einzuberufen:
a) auf Beschluss des Präsidiums
b) wenn ein Zehntel der Vereine dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt
c) wenn die Mehrheit der Bezirksverbände dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt.
2. Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Landesverbandes. Ihre Aufgaben sind insbesondere:
a) Wahl des/der Präsidenten/in, der Präsidiumsmitglieder für Finanzen (Schatzmeister/in), für Sport (Sportwart/in), für Jugend (Jugendsportwart/in) für jeweils zwei Jahre
b) Wahl des/der Vorsitzenden und zwei weiterer Mitglieder der Rechtskommission und zweier Stellvertreter sowie Wahl von zwei Kassenprüfern/innen und eines/er Stellvertreters/in für zwei Jahre. Die Mitglieder der Rechtskommission, die Kassenprüfer sowie alle Stellvertreter dürfen dem Präsidium nicht angehören
c) Wahl der Ehrenpräsidenten/in und Ehrenmitglieder
d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung.
Entgegennahme der Jahresberichte des Präsidiums, außer den Vizepräsidenten/innen, sowie der Rechnungsprüfer und Beschlussfassung über die Entlastung des Präsidiums.
Die schriftlich abgefassten Berichte sind mit der Einladung zur Delegiertenversammlung zu versenden
e) Festlegung der Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge und Genehmigung der Haushaltsansätze.
3. Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus:
a) höchstens sechs Mitgliedern der Präsidien der Bezirksverbände,
b) den Delegierten der Bezirksverbände.
Für je angefangene 2000 Mitglieder seiner Vereine entsendet der Bezirksverband jeweils einen Delegierten. Maßgebend ist jeweils die dem Landesverband im Vorjahr gemeldete Zahl der Vereinsmitglieder .
c) den gewählten Mitgliedern des Präsidiums des Landesverbandes
d) den Ehrenpräsidenten/innen und Ehrenmitgliedern.
4. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang die absolute, im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
5. Der Termin der Delegiertenversammlung ist spätestens drei Monate vor der Versammlung den Bezirksverbänden bekanntzugeben. Die Bekanntgabe kann durch Veröffentlichung in der Verbandszeitung oder auf der Web-Seite des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz erfolgen.
6. Die unter § 9.3 benannten Delegierten sind unter Einhaltung von einer Frist von zwei Wochen in Textform zu laden. Hierbei sind die Tagesordnung und schriftliche Anträge im Wortlaut mitzuteilen. Die Übermittlung der Einladung nebst Tagesordnung und Anträgen kann auch per E-Mail erfolgen. Für die Übermittlung der Einladung nebst Tagesordnung und Anträgen ist die Absendung per E-Mail ausreichend.
7. Anträge sind schriftlich mit Begründung bis spätestens vierWochen vor Beginn der Delegiertenversammlung beim/bei der Präsidenten/in einzureichen. Anträge auf Satzungsänderungen sind spätestens bis sechs Wochen vor der Delegiertenversammlung einzureichen.
8. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn sie schriftlich eingebracht werden und zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten der Behandlung zustimmen. Anträge auf Satzungsänderung als Dringlichkeitsanträge sind ausgeschlossen.
9. Die ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten.
10. Die Delegiertenversammlung findet jeweils an einem Ort innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz statt.
11. Zu Beginn ihrer Tätigkeit bestimmt die Delegiertensammlung den Protokollführer/in. Das Protokoll ist von diesem/er und von dem/der Präsidenten/in zu unterzeichnen.
§ 10 Präsidium
1. Das Präsidium besteht aus:
- dem/der Präsidenten/in,
- den Präsidenten/innen der Bezirke als Vizepräsidenten/innen,
- dem Präsidiumsmitglied für Finanzen (Schatzmeister/in),
- dem Präsidiumsmitglied für Sport (Sportwart/in),
- dem Präsidiumsmitglied für Jugend (Jugendsportwart/in)
- dem Präsidiumsmitglied für Sportentwicklung
sowie dem der Geschäftsführer/in mit beratender Stimme
Hat ein Präsidiumsmitglied mehr als eines dieser Ämter im Landesverband inne, so hat er/sie im Präsidium nur eine Stimme. Ist der/die Präsident/in des Landesverbandes zugleich Präsident/in eines Bezirksverbandes, so ist der Bezirksverband berechtigt, eine(n) Vertreter/in zu benennen.
2. Das Präsidium kann Referenten/innen berufen, die im Präsidium kein Stimmrecht haben.
3. Das Präsidium bleibt solange im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt ist.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Präsident/in oder je zwei Vizepräsidenten/innen. Im Innenverhältnis können die Vizepräsidenten/innen nur bei Verhinderung des/der Präsidenten/in tätig werden.
In allen Finanzangelegenheiten ist der/die Schatzmeister/in besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB.
5. Das Präsidium nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- es führt die Geschäfte des Landesverbandes und vollzieht die Beschlüsse der Delegiertenversammlung
- es regelt Personalangelegenheiten
- Bestimmung der zur Verwendung kommende Marke, Farbe und Bezeichnung der Bälle sämtlicher Mannschaftswettbewerbe.
- Beschlussfassung über Änderungen der Wettspiel- und Turnierordnung sowie der Rechts- und Verfahrensordnung, nach Vorschlag des Erweiterten Sportbeirats und des Jugendbeirats.
6. Das Präsidium hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind.
7. Der/die Präsident/in und der/die Schatzmeister/in können sich nur von je einem/er Vizepräsidenten/in vertreten lassen. Sportwart/in und Jugendwart/in können sich von einem Mitglied des Beirats Sport bzw. Beirats Jugend vertreten lassen. Die Vertretung der Vizepräsidenten/innen regelt der jeweilige Bezirksverband.
§ 11 Beiräte
Die Beiräte leisten die Führungsarbeit als Vorbereitung für die zu treffenden Entscheidungen insbesondere in der Delegiertenversammlung und im Präsidium. Sie stellen Transparenz in allen Führungs- und Arbeitsgebieten sicher.
Stimmberechtigt sind nur die ständigen Mitglieder, soweit die Satzung keine andere Regelung enthält.
1. Beirat Sport
1.1. Der Beirat Sport besteht aus folgenden ständigen Mitgliedern
- dem/der Sportwart/in des Landesverbandes
- den Sportwarten/innen der Bezirksverbände
- dem/der Sportwart/in des Saarländischen Tennisbundes, dessen Stimmrecht sich auf verbandsübergreifende Angelegenheiten des Sports (Oberliga etc.) beschränkt
- dem/der Jugendsportwart/in des Landesverbandes, der kein Stimmrecht hat
1.2. Der Beirat Sport nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- Koordination des gesamten Sportbetriebes im Aktiven- und Seniorenbereich auf Landesebene
- alle Angelegenheiten für Lehre und Ausbildung, Regelkunde, Schiedsrichterwesen und Wettkampfbestimmungen auf Landesebene
2. Beirat Jugendsport
2.1. Der Beirat Jugendsport besteht aus folgenden ständigen Mitgliedern
- dem/der Jugendwart/in des Landesverbandes
- den Jugendwarten/innen der Bezirksverbände
- dem/der Sportwart/in des Landesverbandes der kein Stimmrecht hat
2.2 Der Beirat Jugendsport nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- Koordination des gesamten Sportbetriebes der Jugend auf Landesebene
- Koordination des Trainings der Landeskader sowie der Turniere auf Landesebene
- alle Angelegenheiten des Leistungssports der Jugend
2.3 Aufgabe des Jugendbeirats ist es, die in der Wettspielordnung ausschließlich den Jugendbereich betreffenden Regelungen zu beraten und Änderungen und Ergänzungen zu Beginn des jeweiligen Spieljahres (1. Oktober) zur Beschlussfassung dem Präsidium vorzulegen. Er behandelt die diesbezüglichen Anträge der Mitglieder.
3. Erweiterter Sportbeirat
3.1 Dem Erweiterten Sportbeirat gehören stimmberechtigt an
- die Mitglieder des Sportbeirats und Jugendbeirats gem. Nr. 1 und Nr. 2
- der/die Referent(in) für Schiedsrichterwesen und Regelkunde des Landesverbandes und der Bezirksverbände
- der/die Referent(in) für Jungsenioren- und Seniorentennis
- je zwei Vereinsvertreter/innen aus den Bezirksverbänden Pfalz und Rheinland sowie ein Vereinsvertreter/innen aus dem Bezirksverband Rheinhessen. Diese werden vom jeweiligen Bezirksverband nach der Delegiertenversammlung für zwei Jahre benannt
- ein Mitglied der Rechtskommission.
3.2 Den Vorsitz des Erweiterten Sportbeirats übernimmt der/die Sportwart(in) des Landesverbandes, der/die die Sitzungen des Gremiums einberuft.
3.3 Aufgabe des Erweiterten Sportbeirats ist es, die Wettspielordnung und die RLP-Zusatzbestimmungen zur DTB-Turnierordnung sowie die Rechts- und Verfahrensordnung zu beraten und Änderungen und Ergänzungen der Ordnungskataloge zu Beginn des jeweiligen Spieljahres (1. Oktober) zur Beschlussfassung dem Präsidium vorzulegen. Er behandelt die Anträge der Mitglieder.
3.4 Ausgenommen sind die in der Wettspielordnung ausschließlich den Jugendbereich betreffenden Regelungen. Diese berät der Jugendbeirat zur Vorlage beim Präsidium.
4. Beirat Finanzen
4.1 Der Beirat Finanzen besteht aus vier ständigen Mitgliedern
- dem/der Schatzmeister/in des Landesverbandes;
- den Schatzmeistern/innen der Bezirksverbände.
4.2. Der Beirat Finanzen nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- Beratung der Schatzmeister/innen der Vereine bei den allgemeine Aufgaben des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens;
- Mitarbeit bei der Aufstellung und Überwachung des jährlichen Finanzrahmenplanes des Landesverbandes;
- Sicherstellung einer ausgewogenen Mittelverteilung für die Bezirksverbände und Vereine.
Einzelheiten regelt die Beitrags- und Finanzordnung des Landesverbandes.
5. Beirat Sportentwicklung:
5.1 Der Beirat Sportentwicklung besteht aus fünf ständigen Mitgliedern:
- dem/ Präsidiumsmitglied für Sportentwicklung des Landesverbandes;
- den Präsidiumsmitgliedern für Sportentwicklung der Bezirksverbände;
- dem/der Sportwart/in oder dem/der Jugendsportwart/in des Landesverbandes.
5.2. Der Beirat Sportentwicklung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- Beratung der Verbände und Vereine bezüglich, Mitgliederentwicklung, Vereinsstruktur, Zukunftssicherung und Außenwirkung;
- Weiterentwicklung des Tennissports hinsichtlich des gesellschaftlichen Wandels und seiner Bedeutung für Gesundheit und Freizeit für alle Altersgruppen;
- Ehrenamtsförderung, Fortbildung und Qualifizierung von Vereinsvorständen.
§ 12 Ausschüsse
Das Präsidium kann in Absprache mit den Bezirksverbänden Ausschüsse und Arbeitskreise zeitlich begrenzt einrichten.
§13 Rechtsangelegenheiten
1. In allen Sport- und Disziplinarangelegenheiten sind die zuständigen Instanzen des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz, der Bezirksverbände oder des DTB anzurufen.
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
2. Die Wettspiel- und Turnierordnung, die Rechts- und Verfahrensordnung des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz sowie die Disziplinarordnung und die Gnadenordnung des Deutschen Tennis Bundes sind Bestandteil dieser Satzung.
§14 Bekämpfung des Dopings
1. Die Einnahme von Doping-Substanzen und /oder die Anwendung von Doping-Methoden im Tennissport sind verboten. Der Tennisverband Rheinland-Pfalz bekämpft jegliche Art des Dopings und tritt für Maßnahmen ein, die den Gebrauch verbotener leistungssteigernder Mittel sowohl im Training als auch im Wettkampf unterbinden.
2. Näheres regeln die Wettspielordnung, die Turnierordnung sowie die Disziplinarordnung des Deutschen Tennis Bundes.
§ 15 Rechtskommission
Den Aufgabenbereich und die Befugnisse der Rechtskommission regelt die Rechts- und Verfahrensordnung des Landesverbandes.
§ 16 Abstimmungen
Beschlüsse der Delegiertenversammlung, des Präsidiums, der Beiräte sowie von Ausschüssen und Arbeitskreisen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
§ 17 Datenschutz
Zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben erhebt, speichert, verarbeitet, nutzt und übermittelt der Tennisverband Rheinland-Pfalz unter Beachtung der Vorgaben der EU Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten.
Näheres regelt die Datenschutzverordnung des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz.
§ 18 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn sie sinngemäßauf der Tagesordnung angekündigt waren, wenn mindestens die Hälfte der Stimmen auf der Delegiertenversammlung anwesend sind und zwei Drittel der anwesenden Stimmen den Änderungen zustimmen.
Bei Beschlussunfähigkeit muss, wenn der Antrag aufrecht erhalten wird, eine neue Delegiertenversammlung einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
§ 19 Auflösung des Verbandes
Der Landesverband kann nur durch Beschluss einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Delegiertenversammlung aufgelöst werden, wenn drei Viertel ihrer Mitglieder anwesend sind, und, wenn drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten dafür stimmen.
Sofern die Delegiertenversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Präsident/in und der/die Vizepräsidenten/innen die gemeinsam vertragsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach dem Verhältnis der Mitgliederzahl an die Bezirksverbände (Tennisverband Rheinland e. V., Tennisverband Pfalz e. V., Tennisverband Rheinhessen e. V.), die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.