Tennisverband Rheinland-Pfalz
Absage der Landesregierung für Lockerungen - Tennisverband Rheinland-Pfalz unterstützt inhaltlich die Klage von Hallenbetreibern
Mainz, 09.11.2020 - Der Tennisverband Rheinland-Pfalz hatte sich am 2.11.2020 mit einem Schreiben an die Landesregierung gewandt, um nach Möglichkeit eine Gleichbehandlung mit anderen Bundesländern in Bezug auf Tennis in der Halle zu erwirken. Am 9.11.2020 teilte die Landesregierung dem Tennisverband Rheinland-Pfalz in einer schriftlichen Mitteilung mit, dass der „infektionsträchtige Hallensportbetrieb“ geschlossen werden musste und erteilte der Anfrage eine Absage.
Der Landesverband und die drei Bezirksverbände sind sich einig, dass Teile der den Individualsport Tennis betreffenden weitreichenden Verbote in Rheinland-Pfalz, insbesondere die vollständige Untersagung sowohl des Trainingsbetriebs sowie des Spiels in der Halle, auch mit Blick auf die Regelungen in vielen anderen Bundesländern unverhältnismäßig ist und auch in der ursprünglichen Beschluss-Vorlage des Bundes vom 28.10.2020 keinerlei Begründung finden.
Der Tennisverband Rheinland-Pfalz und seine Bezirksverbände TV Rheinland, TV Rheinhessen und TV Pfalz unterstützen daher inhaltlich die Klagen von Tennishallenbetreibern aus dem Gebiet des Tennisverbandes Rheinhessen e.V., die darauf ausgerichtet sind, die in der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (12. CoBeLVO) festgelegten Restriktionen für den Tennissport teilweise auszusetzen.
Erfolg auf dem Klageweg gegen die entsprechenden Abschnitte der Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (12. CoBeLVO) setzt die Verletzung in eigenen Rechten und erhebliche Nachteile des Betroffenen voraus. Beides ist bei dem klagenden Hallenbetreiber deutlich größer als bei den Verbänden selbst. Daher sehen die Verbände von einer eigenen Klage ab und unterstützen stattdessen im Interesse einer Maximierung der Erfolgschancen umfänglich die Klage der Hallenbetreiber, die aktuell beim Oberverwaltungsgericht Koblenz und beim Verwaltungsgericht in Mainz behandelt werden, sowie weitere zukünftige rechtliche Bemühungen von Betroffenen.
Die Unternehmer und Vereine stehen hierbei exemplarisch für viele Hallenbetreiber und Tennistrainer in Rheinland-Pfalz, die sich durch die Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (12. CoBeLVO) und ihre Verbote, mit extremen finanziellen Nachteilen konfrontiert sehen, weil sie weder in der Lage ist, ihre vertraglichen Leistungen in Bezug auf gebuchte Hallen-Abonnements zu erfüllen, noch bei der gegenwärtigen Rechtslage Trainerstunden anbieten können. Durch umfangreiche Hygienekonzepte wurden schon in den letzten Monaten alle erforderlichen Schutzmaßnahmen erfolgreich umgesetzt. Nichtsdestotrotz sieht er sich jetzt mit einer Art vollständigem Berufsverbot belegt. Dieses ist nach Meinung der Kläger sachlich nicht gerechtfertigt und erfüllt damit den Tatbestand der Unverhältnismäßigkeit, eine Sichtweise, der sich die Tennisverbände vollumfänglich anschließen.
Über weitere Entwicklungen werden der Tennisverband Rheinland-Pfalz und seine Bezirksverbände fortlaufend informieren.
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