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Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Sportbetrieb - Neu: 3G beim Sport / Testpflicht erst ab 18 Jahre
Nach den Beschlüssen der Bund-Länder-Konferenz hat auch die rheinland-pfälzische Landesregierung weitereichende Lockerungen für den Sportbetrieb in der 31. Corona-Bekämpfungsverordnung umgesetzt. Diese ist zum 04. März in Kraft getreten und gilt bis zum 19. März 2022.
Die Fassung der 31. Corona-Bekämpfungsverordnung ist zum 04. März 2022 in Kraft getreten und sieht für den Sport umfangreiche Änderungen im Sportbetrieb vor.
Bei Veranstaltungen sind im Innenbereich bis 2.000 Personen gilt 3G und sofern keine feste Platzzuordnung möglich ist auch die Maskenpflicht. Wenn mehr als 2.000 Personen bis zu 60 Prozent der Platzkapazitäten (Höchstgrenze: 6.000) geplant sind, dürfen nur Geimpfte, Genesene oder diesen Gleichgestellte teilnehmen. Im Außenbereich sind sogar 75 Prozent bis zu einer Höchstgrenze von 25.000 Zuschauern zugelassen. Auch hier gilt ab 2.000 Personen 2G. Sind es weniger als 2.000 Gäste gibt es keine Beschränkungen mehr.
In übersichtlicher Form stellen wir die Auswirkungen der aktuellen Corona-Verordnung auf den organisierten Sport im PDF-Dokument "Corona-Verordnung: Sport kompakt" dar.
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