Sonstiges
Bundesprogramm "Sanierung kommunaler Sportstätten"
Am 16. Oktober 2025 hat das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) den Projektaufruf zum neuen Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ veröffentlicht. Der Bund stellt dafür 333 Millionen Euro bereit, um Städte und Gemeinden bei der Sanierung und Modernisierung von Sportanlagen zu unterstützen.
Gefördert werden können kommunale und öffentlich zugängliche Sportstätten – darunter auch Tennisplätze und Vereinsanlagen, sofern sie über die Kommune eingebracht werden. Anträge können nur von Kommunen gestellt werden, doch Vereine sollten ihre Projekte frühzeitig vorschlagen. Das digitale Förderportal öffnet am 10. November, die Einreichungsfrist endet am 15. Januar 2026.
Vereine sollten frühzeitig den Kontakt zu ihrer Kommune suchen, um geplante Sanierungs- oder Modernisierungsvorhaben gemeinsam vorzubereiten. Auch wenn eine Förderung im aktuellen Programm, aufgrund der Kurzfristigkeit, nicht möglich ist, kann die Zusammenarbeit mit der Kommune helfen, bei zukünftigen Förderaufrufen oder Programmen des Bundes und der Länder schneller und strukturierter reagieren zu können und so bestens auf kommende Förderprogramme vorbereitet zu sein.
Grundsätzlich sind weitere Tranchen oder Aufrufe vorgesehen, diese hängen jedoch von der künftigen Haushaltslage und politischen Entscheidungen ab. Wer früh plant, ist jederzeit bereit für die Bewerbung auf weitere Förderprogramme.
Dieses Programm und mögliche kommende Folgeprogramme bieten große Chancen, um bestehende Tennisanlagen energetisch zu modernisieren, barrierefrei zu gestalten und langfristig zukunftsfähig aufzustellen.
Was wird gefördert?
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Gefördert werden kommunale und öffentlich zugängliche Sportstätten, die umfassend saniert oder modernisiert werden sollen – darunter auch Sportfreianlagen wie Tennisplätze. Förderfähig sind:
Nicht förderfähig:
3 Fragen zum Förderprogramm 1. Wer kann die Förderung beantragen? Antragsberechtigt sind ausschließlich Städte und Gemeinden – sie sind die offiziellen Zuwendungsempfänger des Bundesprogramms. • Landkreise können nur dann Anträge stellen, wenn sie Eigentümer der Sportanlage sind. • Sportvereine selbst können keine eigenen Anträge einreichen. ☝️Aber: Wenn eine Sportstätte im Vereinseigentum steht, kann die Kommune das Projekt im eigenen Antrag berücksichtigen und - falls es bewilligt wird - die Fördermittel an den Verein weiterleiten. Voraussetzung ist, dass • die Anlage öffentlich zugänglich ist (z. B. durch Nutzung für Schulsport, Kooperationen oder andere öffentliche Angebote), und • die Kommune die Maßnahme politisch beschließt und fachlich verantwortet (inkl. Haushaltsanteil, Zweckbindung und Kontrolle der Mittelverwendung) 2. Wie hoch ist die Förderung? Der Bundesanteil der Förderung beträgt mindestens 250.000 Euro, der Höchstbetrag liegt bei 8 Millionen Euro. 👉️ Wichtig für Tennisvereine Da der Bundesanteil mindestens 250.000 Euro betragen muss, kommen nur größere Projekte in Frage – im Regelfall ab einem Gesamtinvestitionsvolumen von rund 555.000 Euro, bei Haushaltsnotlage ab etwa 333.000 Euro. Gefördert werden also umfassende Sanierungen oder Modernisierungen, etwa mehrerer Plätze, von Gebäuden oder kompletter Anlagen – keine kleineren Einzelmaßnahmen.
3. Wie läuft das Verfahren ab? Verfahrensschritt und Fristen/ Zeitraum • Veröffentlichung Projektaufruf (BBSR): 16. Oktober 2025 • Öffnung Förderportal "easy-Online": ab 10. November 2025 • Einreichung Projektskizze durch Kommune: bis 15. Januar 2026 • Nachreichung Rats-/Kreistagsbeschluss: bis 31. Januar 2026 • Auswahl der Projekte (Haushaltsausschuss des Bundestags): Februar 2026 • Antrags-/Koordinierungsgespräch & formeller Antrag: nach Auswahl, innerhalb von 4 Wochen • Vorhabenbeginn: erst nach Zuwendungsbescheid (Planung LHP 1-5 vorher zulässig) • Umsetzung / Mittelabruf: gemäß Zuwendungsbescheid (mehrjährige Laufzeit bis Anfang 2030er Jahre)
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