Springe zum Seiteninhalt

Tennisverband Rheinland-Pfalz   Tennisverband Rheinhessen  

Tennistraining in Gruppen: 1,5 Meter Mindestabstand hat oberste Priorität

Die 6. Corona-Bekämpfungsverordnung der Landesregierung Rheinland-Pfalz ermöglicht ab Mittwoch, 13. Mai, weitere Öffnungen im Trainingsbetrieb des Freizeit- und Breitensports. Weiterhin gilt stets die strengste Beachtung der gültigen Abstandsregeln und Hygienevorschriften.

Somit ist der Trainingsbetrieb als Gruppentraining im Breiten- und Freizeitsport ab diesem Mittwoch wieder zulässig. Zu beachten ist die 6. Corona Bekämpfungsverordnung der Landesregierung. Laut Aussage des Ministeriums des Innern und für Sport auch im Tennis der Trainingsbetrieb in Gruppen erlaubt, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern komplett eingehalten wird.

Achtung: Nach dieser Auslegung ist beim Doppel dieser Abstand nicht gewährleitet.

Wir empfehlen dringendst bei Unklarheiten oder Fragen die Behörden vor Ort zu kontaktieren, um Rechtssicherheit zu bekommen. Hier geht's zu den weiterführenden Informationen des LSB.

Auszugsweise die Tennis betreffenden Textstellen aus der 6. Corona-Bekämpfungsverordnung der Landesregierung Rheinland-Pfalz:

§1

….

(6) Der Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport und im nicht von Absatz 7 erfassten Leistungssport ist zulässig, soweit die Ausübung im Freien unter Einhaltung des Kontaktverbots und des Mindestabstands nach § 5 Abs. 1 erfolgt und Risikogruppen keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt werden. Zu diesem Zweck ist die Nutzung von Einrichtungen und Anlagen im Freien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 mit Ausnahme der Schwimm- und Spaßbäder zulässig, soweit die gebotenen Hygienemaßnahmen eingehalten werden und der Träger der Einrichtung oder Anlage einer Öffnung ausdrücklich zugestimmt hat. Absatz 7 Satz 3 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend.

(7) Der Betrieb öffentlicher und privater Sportanlagen sowie Sportstätten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 zu Trainingszwecken des Spitzen- und Profisports ist zulässig. Spitzen- und Profisport im Sinne des Satzes 1 betreiben:

1. olympische und paralympische Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1), die an Bundesstützpunkten, anerkannten Landesleistungszentren und Landesstützpunkten trainieren,

2. Profimannschaften der 1. und 2. Bundesligen aller Sportarten mit Ausnahme der 1. und 2. Fußballbundesliga der Herren,

3. wirtschaftlich selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen und Profisportler ohne Bundeskaderstatus.

Bei der Durchführung der Trainingseinheiten ist zur Reduktion des Übertragungsrisikos des Coronavirus SARS-CoV-2 zwingend zu beachten, dass

1. Trainingseinheiten nur ohne Zuschauer stattfinden dürfen;

2. während der gesamten Trainingszeit das Einhalten eines Abstands von mehr als 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen, insbesondere zwischen Spielerinnen und Spielern, Sportlerinnen und Sportlern sowie Betreuerinnen und Betreuern, zu gewährleisten ist; ein Training von Spiel- und Wettkampfsituationen, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist untersagt;

3. besonders strenge Hygieneanforderungen beachtet und eingehalten werden, insbesondere im Hinblick auf Desinfektion von benutzten Sport- und Trainingsgeräten;

...

§ 5 - Kontaktverbot

(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur

1. alleine,

2. im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands oder

3. alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands mit einer oder mehreren Personen eines weiteren Hausstands zulässig. Zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen ist in der Öffentlichkeit, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil ist es erlaubt, sein Umgangsrecht weiterhin auszuüben. Versammlungen unter freiem Himmel können durch die nach dem Versammlungsgesetz zuständige Behörde unter Auflagen zugelassen werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

...

Top-Themen der Redaktion