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LSB  

Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Sportbetrieb

Die rheinland-pfälzische Landesregierung hat mit Blick auf den Monat November eine neue Verordnung erlassen, die zunächst am 8. November in Kraft tritt und trotz steigender Infektionszahlen Lockerungen für den Sport im Außenbereich bringt. Zwar bleibt das dreistufige Warnsystem bestehen, jedoch gilt dieses nicht für den Außenbereich, sondern lediglich für die Durchführung des Sportbetriebs im Innenbereich.

Die Landesregierung hat die 27. Corona-Bekämpfungsverordnung (27. CoBeLVO) erlassen, die vom 8. bis zum 28. November gilt. Der Sport im Außenbereich wird ab der kommenden Woche ohne jegliche Einschränkungen möglich sein. Lockerungen gibt es auch für Veranstaltungen im Außenbereich. Lediglich, wenn die Zuschauer feste Plätze einnehmen und der Zutritt auf Basis einer Einlasskontrolle oder zuvor gekaufter Tickets erfolgt, gilt weiterhin die Testpflicht.

Für den Innenbereich bleiben die Beschränkungen im Rahmen des dreistufigen Warnsystems aus der 26. Verordnung bestehen. Die Teilnehmerzahl nicht immunisierter Personen bleibt weiter begrenzt. Bei Warnstufe 1 sind maximal 25 nicht immunisierte Personen zulässig, bei Warnstufe 2 reduziert sich diese Personenanzahl auf 10, bei Warnstufe 3 auf 5 Personen. Geimpfte und Genesene können ohne Begrenzung Sport treiben. Bestehen bleibt auch die Testpflicht im Innenbereich, weiterhin ausgenommen Geimpfte und Genesene, Kinder bis 11 Jahre sowie weiterhin die Schüler*innen. Nachdem der LSB starke Auswirkungen auf den Kinder- und Jugendsportbetrieb kritisiert hatte und Lösungsansätzein konstruktive Gespräche mit den zuständigen Ministerien eingebracht hat, gilt die Höchstgrenze von maximal 25 nicht-immunisierten Personen in Warnstufe 1 im Amateur- und Freizeitsport für Kinder und Jugendliche übergangsweise bis zunächst 30. November auch in den Warnstufen 2 und 3 im Innenbereich.

Eine detaillierte Übersicht der aktuellen Werte der Leitindikatoren finden Sie hier.

Zur 27. CoBeLVO PDF (669,52 KB)

 

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